Da ich mitlerweile an mehreren Stellen diskutiere, bin ich mal so mutig und möchte hier öffentlich zu dem Beschluss etwas schreiben.
Eins vorweg: Es geht bei dem Beschluss um die Abschaffung des § 173 (Beischlaf zwischen Verwandten), wo der Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten geregelt ist, die es beide WOLLEN (und zu dieser Entscheidung auch geistig in der Lage sind), und nicht um den Fall, dass der Vater seine Tochter missbraucht. Letzteres ist in § 176 geregelt! Dies soll selbstverständlich NICHT abgeschafft werden!
Und auch wichtig: Ich lasse hier völlig außer acht, was moralisch ok ist, was unsere Gesellschaft als ok ansieht usw. und entsprechend auch, was ich selber darüber denke! Mir geht es nur um eine juristische Bewertung! Ich bitte um Verzeihung,wenn ich dabei Fehler mache, denn ich bin kein Jurist ![]()
Was ist eigentlich Inzest?
Bei Inzest geht es um den Geschlechtsverkehr zwischen direkten Verwandten, in der Regel zwischen Eltern und Kinder und zwischen Geschwistern (jeweils leiblich (auch Halbgeschwister), Adoptivkinder/geschwister fällt hier natürlich nicht drunter). Zwischen Cousine und Cousin ist zum Beispiel erlaubt.
Wie ist die rechtliche Lage in anderen Ländern?
Bereits 1810 hat Frankreich das Inzestverbot abgeschafft. Belgien, Niederlande, Luxemburg, Portugal, Türkei, Japan, Argentinien, Brasilien und einige lateinamerikanische Staaten haben den Franzosen es nachgemacht und es ebenfalls abgeschafft.
Schweiz hat ein Inzestverbot, dort gibt es aber bereits aktive Diskussionen dies abzuschaffen.
Was hat es mit § 173 auf sich? Was wird dort geregelt?
Wenn wir über die Abschaffung von § 173 diskutieren wollen, müssen wir natürlich wissen, worüber wir überhaupt sprechen. Schauen wir uns also einmal den Paragraphen im Wortlaut an:
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Hier wird also geregelt, dass der Beischlaf strafbar ist, von anderen Taten ist keine Rede.
Beischlaf definiert der Bundesgerichtshof als das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof.
Ab jetzt spreche ich von “vaginalem Geschlechtsverkehr” wenn ich die Defintion des BGH meine.
Was ist verboten?
Nur der vaginale Geschlechtsverkehr!
Was ist nicht verboten?
Alles andere
Also: oraler Geschlechtsverkehr, analer Geschlechtsverkehr usw.
Aber auch das Kinderzeugen zwischen Geschwistern, sofern man dies ohne vaginalem Geschlechtsverkehr hinbekommt. Als der Paragraph zustande kam, war dies vielleicht noch gleichzusetzen, aber jeder wird wohl wissen, dass es Dinge wie künstliche Befruchtung usw. gibt.
Aber auch durch Petting kann man durchaus schwanger werden! Und Petting ist nicht strafbar!
Ich fasse nochmal zusammen: Nur der vaginale Geschlechtsverkehr (und dafür muss das männliche Glied eindringen) ist strafbar. Das Kinderbekommen nicht!
Darf Inzest verboten werden?
Jetzt kommen wir zum eigentlich interessanten Part.
Das Strafrecht (und darüber reden wir ja beim Strafgesetzbuch) hat die Aufgabe den Schutz von Rechtsgütern sicherzustellen. Wenn es nichts zu schützen gibt, kann es entsprechend keine Straftat sein. Um es kürzer und klarer zu nennen: Es muss ein Opfer geben!
Suchen wir also ein Opfer!
Nochmal zur Erinnerung: Wir reden hier über Geschlechtsverkehr, wo beide Partner eingewilligt haben. Also kann keiner der beiden das Opfer sein.
Bleibt also nur das Kind, das beim Geschlechtsverkehr gezeugt wird. Beim Inzest geht es hier um mögliche Erbschäden.
Bevor ich das genauer erkläre, möchte ich aber erst Fälle beschreiben, wo dies nicht in Frage kommt.
Inzest ohne Opfer
Nehmen wir jetzt einfach einmal ein paar Beispiele, wo es kein Opfer gibt, also kein Kind gezeugt wurde.
1. Einer der Partner ist zeugungsunfähig
In diesem Fall kann kein Kind gezeugt werden. Es gibt also kein Opfer! Es ist trotzdem Strafbar! Es handelt sich also um eine Opferlose Straftat!
2. Es kam zu keiner Schwangerschaft
In diesem Fall wurde kein Kind gezeugt, es gibt kein Opfer. Es ist trotzdem Strafbar! Es handelt sich also auch hier um eine Opferlose Straftat!
Eine Opferlose Straftat kann aber keine Straftat sein! Dies wäre verfassungswidrig! Die beiden dürften daher gar nicht bestraft werden!
Bevor wir jetzt zu dem Fall kommen, dass es dazu kommt, dass ein Kind gezeugt wird, ein Zwischenergebnis:
Zwischenergebnis
Wir haben also zwei Fälle, die sonderbar sind:
1. Ich dürfte mit meiner Schwester ein Kind bekommen und keiner kann mir was, denn es ist legal!
2. Wenn es kein Opfer gibt, ist es trotzdem strafbar, was insb. in dem Fall der Zeugungsunfähigkeit sehr absurd ist!
Daraus resultiert: § 173 muss dringend überarbeitet werden! Dieser ist veraltet und schießt am eigentlichen Ziel vorbei!
§ 173 abschaffen oder anpassen?
Den aktuellen Inhalt kann man also, wie gerade festgestellt ohne viel Diskussion komplett rausschmeißen. So macht er keinen Sinn.
Aber macht es Sinn das Kinderzeugen zwischen direkten Verwandten zu verbieten? Denn nur da könnte es ein Opfer geben.
Das Kind ist nur dann Opfer, wenn es eine Erbkrankheit hat, das durch die Inzucht begründet ist.
Wenn keiner der beiden Erzeuger eine Erbkrankheit hat, kann durch Inzucht nichts vererbt werden.
Wenn nur einer der beiden Erzeuger eine Erbkrankheit hat, oder wenn beide zwar eine Erbkrankheit haben aber unterschiedliche, ist die Wahrscheinlichkeit genauso hoch diese zu vererben, wie wenn der andere Erzeuger kein Verwandter wäre.
Nur wenn beide Erzeuger die gleiche Erbkrankheit haben, ist die Wahrscheinlichkeit erhöht.
Hier ist dann die Frage, ob es verhältnismäßig ist, das Zeugen von Kindern unter Verwandten zu verbieten.
Wenn man dies so sieht, dann muss man sich auch fragen:
Darf eine Person Kinder zeugen, die eine Erbkrankheit hat, bei der ein gleich hohes oder sogar höheres Risiko besteht, dass diese an das Kind weitergeben wird? Hierzu zählen z.B. Kleinwüchsige, MS-Kranke, usw.
Wenn wir jetzt Halbgeschwister nehmen, was auch verboten ist: Hier ist das Risiko auf Erbschäden viel kleiner als bei Vollgeschwister, denn hier ist ja die Wahrscheinlichkeit, dass beide die gleiche Erbkrankheit haben, viel geringer.
Ich fasse nochmal zusammen:
Wenn, dann kann nur das Kinderzeugen zwischen zwei Partnern strafbar sein, bei denen das Risiko von Erbschäden bei den gezeugten Kindern so hoch ist, dass die Verhältnismäßigkeit dies zu verbieten hoch genug ist. Denn mit dem unter Strafe stellen, wird ein Grundrecht eingeschränkt.
Dies muss dann aber für alle Partner gleich gelten, egal in welchem Verhältnis beide stehen.
Wenn, dann bedarf es also keiner Änderung des § 173 Beischlaf zwischen Verwandten, sondern wenn überhaupt eine Einführung eines Paragraphen, der das Kinderzeugen bei erhöhtem Risiko auf Erbschäden verbietet. So oder so: § 173 gehört in der Form abgeschafft.
Insb. dadurch, dass es hier doch ein heikles Thema ist, wo einige nicht sachlich die juristische Seite diskutieren können, sind die Kommentare moderiert und ich werde nur Kommentare freischalten, die ich meinen Lesern auch zumuten kann!
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Also der genetisch-medizinisch Standpunkt ist nach meinem Wissenstand nicht ganz korrekt:
Es ist nicht abzuschätzen ob ein Kind eine körperliche und / oder geistige Behinderung bekommt. Wenn beide Partner, z.B. Bruder und Schwester offensichtlich gesund sind, heisst das nicht das ein gezeugtes Kind auch gesund ist, denn jeder von uns hat schlafende Gene (sog. rezessive Gene). Trifft eine rezessive Genkombination auf eine (nahezu) identische, was bei Geschwistern nunmal wesentlich häufiger der Fall ist (50%), kann dieses Gen zum dominanten Gen werden und der Erbschaden ist da (das entspricht dem Mendelschen Schema, welches die Grundlage der Vererbungslehre ist). Also ist die Wahrscheinlichkeit einer vererbten Behinderung (z.B. Trisomie 13, 18 und 21) wesentlich häufiger zu beobachten bei “Inzest-Kindern”.
Naja, auch wenn eine Erbschädigung nicht sichtbar ist (und dabei geht es ja bei rezessiven Genen) ist dieser aber in den Genen ja trotzdem vorhanden. Und darum gehts ja. Wenn beide Partner diese Genstörung haben (egal ob bei denen sichtbar oder nicht), dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch (30-50%).
Dies gilt aber ebenso für alle anderen rezessiven Genen, wo die Wahrscheinlichkeit der Weitergabe deutlich erhöht ist. Da müsste es im Zuge der Gleichberechtigung ebenso behandelt werden. Und spätestens dann landen wir in einer absolut absurden Situation.
Wobei ein Pflicht-Gentest direkt nach Geburt unserer Regierung sicher gut passt
Hi, du analysierst genau auf der richtigen Ebene. Anhand des PDFs hier kann man auch sehen, dass das Thema bereits vor Jahren in seriösen juristischen Kreisen diskutiert wurde: http://udovetter.de/lawblog/KritV_1-2006_S68-80_Web.pdf
[...] Piraten und die Sache mit dem Inzestverbot (Blogpost von Smesher) [...]
Trotzdem ist das medial ein GAU.
Die Leute werden darauf eher entsetzt reagieren. “Die KiPo-Partei mal wieder”.
Sind wir eine Partei, die nach “Was wollen die anderen hören?” entscheidet oder nach Verstand? Lieber ehrlich untergehen, statt als Lügner Wähler verarschen!
Ich glaube, das einzige, was uns hier schaden kann, ist eben die Diskussion, wie das in den Medien ankommt.
Stell Dir mal vor die BILD oder der SPIEGEL schreiben morgen: PIRATENPARTEI FORDERT SEX UNTER GESCHWISTERN
Wäre doch super. Alle diskutieren darüber bis dann vielleicht sogar Politiker anderer Parteien in die gleiche Schusslinie geraten, weil sie das auch fordern. Spätestens wenn dann ein CDU-Politiker alle anderen Parteien für unmoralisch erklärt, wird klar, dass die Forderung nach Abschaffung des § 173 nicht so falsch sein kann. Hat beim Thema “Piratenpartei fordert freien Download von Kinderpornos” doch auch gut geklappt.
“einer vererbten Behinderung (z.B. Trisomie 13, 18 und 21)”
Chromosomenfehler sind keine Erbkrankheiten.
Trisomien sind in der Regel keine Erbkrankheiten. Aber es sind durchaus Konstellationen denkbar, insbesondere partielle Trisomien, die vererbt werden können.
Ich finde es erschreckend dass ihr euch nur auf den Kinderzeugungsaspekt versteift. Man sollte lieber erstmal über die Legitimität des inzests an sich nachdenken. Das Inzest zwischen erwachsenen Geschwistern erlaubt wird, darüber kann man durchaus nachdenken und diskutieren, ok.
Aber Inzest zwischen Eltern und Kindern? Wenn es ‘beide wollen’? Eltern haben ein so intensives Vertrauensverhältnis auf ihre Kinder und üben so viel Macht über sie, dass es von vornherein verboten sein muss dass sie dieses ausnutzen können. Aus den gleichen Gründen wegen den Verführung Minderjähriger verboten ist. Aus den gleichen Gründen warum sexuelle Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern verboten sein sollten.
deswegen find ich es wichtig den Paragraphen zwar grundlegend zuüberarbeiten aber auf keinen Fall pauschal abzuschaffen.
Du zeigst, dass du den Artikel nicht gelesen oder nicht verstanden hast!
1. Beide sind minderjährig: § 173 greift nicht, da der Paragraph für Minderjährige Straffreiheit vorsieht
2. Beide sind volljährig: § 173 greift, aber wie du selber schreibst: Darüber kann man nachdenken. Denn warum sollte man denen es verbieten? Sie sind erwachsen!
3. Einer der beiden ist volljährig, die andere Person ist minderjährig: § 173 greift, aber nur, wenn beide es wollen und zugestimmt haben. Denn sonst wäre es nicht § 173 sondern z.B. $ 176, da es sich dann um Missbrauch handelt. Selbst wenn der minderjährige Kind zugestimmt hat, aber der Altersunterschied zu hoch ist, greifen andere Gesetze, u.U. auch hier Missbrauch!
Wenn beide miteinander dürften, wenn sie nicht verwandt wären, das Gesetz also der Meinung ist, dass sie reif genug sind und sich damit bewusst sind, worauf sie sich einlassen.. warum wird dieses Recht dann aberkannt, wenn sie z.B. Geschwister sind?
Achja, nochmal: Es geht hier nur um vaginalen Geschlechtsverkehr. Oraler Geschlechtsverkehr ist erlaubt. Spätestens hieraus sollte jedem Klar sein, dass die Beziehung zwischen Eltern und minderjährige Kinder, sowie Lehrer und Schülern in anderen Gesetzen verboten wird. Missbrauch von Kindern, Missbrauch von Schutzbefohlenen usw.
Danke für die Aufklärung, das hat die Sache ein bischen durchsichtiger gemacht. Wie gesagt, wasi Geschwister angeht stimme ich mit dir überein. Ich würde trozdem bei Eltern eine Ausnahme machen (auch wenn die Kinder volljährig sind) aufgrund der Besonderen Machtstellung der Eltern. Ich denke dass man selbst wenn das Kind Erwachsen ist seine emotionale Bindung so ausnutzen kann um es zu verführen. ich kann es schlecht erklären, aber ich glaube dass man dadurch gewissen gestörten persönöichkeiten zu viel spielraum lässt.
Kleiner juristische Anmerkung: Im Strafrecht gibt es eben nicht zwingend ein „Opfer“, jedenfalls nicht immer ein dinglich greifbares. Im Zweifelsfall ist das „Opfer“ die verletzte „Norm“, das abstrakte „Rechtsgut“, das für die Allgemeinheit gesichert werden soll. Wie beispielsweise die „Diebstahlsfreiheit“, also ein Zustand in dem man sein Eigentum nicht sichern muss, durch das Handabhacken im Islam. Das nennt man in Deutschland Generalprävention. Bleibt die Frage, welches abstrakte Rechtsgut geschützt wird und cui bono. Beim § 173 gehe ich mal von genetischen Überlegungen aus der damaligen Zeit aus, die die maximal mögliche Neukombination des Genoms begünstigen sollten. Man hatte wohl Angst vor einer Degeneration (die es in einigen schweitzer Alpentälern ja geben soll), aber das ist in Zeiten von in Vitro Fertilation und Samenbanken mit Katalog und PID natürlich überholt.
Ja, ich hab es an der Stelle etwas vereinfacht. War erst am überlegen, ob ich da weiter aushole, aber ich wollte auch einem normalen Leser noch die Chance lassen, es einfach zu verstehen
Wenn man alles ins Detail genau erklärt hätte, wären wohl einige Seiten mehr bei rausgekommen
Nur leider: §137 ist nicht verfassungswidrig. Damit fällt ein ganz guter Teil deiner Argumentation in sich zusammen…
wenn ich das richtig verstanden habe:
du möchtest den §178 deshalb abgeschafft haben, weil er nichts nützt?
ich frag mal andersherum: wen stört’s denn, das dieser Paragraph besteht?
Es stört die Personen, die wissen was sie tun (alt genug sind, auch geistig), und denen es dadurch verboten wird.
Warum sollte man erwachsenen Menschen es verbieten? Mit welcher Begründung?
Äh, wo mir das gerade auffällt: § 173 nicht § 178 ! 178 will hoffentlich niemand abschaffen! Aber ich denke, du meintest auf 173
[...] http://www.smesher.de/2010/11/piraten-und-die-sache-mit-dem-inzest/ [...]
ups. ja, §173.
sorry.
ich würde diesen Paragraphen bestehen lassen. Evt sogar auf Oral-/Anal-/und sonst was verkehr ausweiten. Küssen sollte schon noch erlaubt sein.
Mein Hintergedanke: Sofern Geschwister untereinander verkehrt hatten, dies aber Missbrauch war, aber Aufgrund der emotionalen Bindung der eine Geschwisterteil den anderen nicht wegen Missbrauch anzeigen möchte bzw so unter Druck gesetzt wird, dies nicht anzuzeigen, trotzdem noch eine Handlungsmöglichkeit hat.
Du redest von Geschwistern. Wenn die Minderjährig sind, greift § 173 nicht. Bei Erwachsenen schon, aber dafür gibts doch Paragraphen gegen Missbrauch! Und wegen dem würde dann angezeigt und bestraft, nicht wegen § 173. Die Begründung passt nicht.