Piraten und die Sache mit dem Inzest

22. November 2010

Da ich mitlerweile an mehreren Stellen diskutiere, bin ich mal so mutig und möchte hier öffentlich zu dem Beschluss etwas schreiben.

Eins vorweg: Es geht bei dem Beschluss um die Abschaffung des § 173 (Beischlaf zwischen Verwandten), wo der Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten geregelt ist, die es beide WOLLEN (und zu dieser Entscheidung auch geistig in der Lage sind), und nicht um den Fall, dass der Vater seine Tochter missbraucht. Letzteres ist in § 176 geregelt! Dies soll selbstverständlich NICHT abgeschafft werden!

Und auch wichtig: Ich lasse hier völlig außer acht, was moralisch ok ist, was unsere Gesellschaft als ok ansieht usw. und entsprechend auch, was ich selber darüber denke! Mir geht es nur um eine juristische Bewertung! Ich bitte um Verzeihung,wenn ich dabei Fehler mache, denn ich bin kein Jurist ;)

Was ist eigentlich Inzest?

Bei Inzest geht es um den Geschlechtsverkehr zwischen direkten Verwandten, in der Regel zwischen Eltern und Kinder und zwischen Geschwistern (jeweils leiblich (auch Halbgeschwister), Adoptivkinder/geschwister fällt hier natürlich nicht drunter).  Zwischen Cousine und Cousin ist zum Beispiel erlaubt.

Wie ist die rechtliche Lage in anderen Ländern?

Bereits 1810 hat Frankreich das Inzestverbot abgeschafft. Belgien, Niederlande, Luxemburg, Portugal, Türkei, Japan, Argentinien, Brasilien und einige lateinamerikanische Staaten haben den Franzosen es nachgemacht und es ebenfalls abgeschafft.

Schweiz hat ein Inzestverbot, dort gibt es aber bereits aktive Diskussionen dies abzuschaffen.

Was hat es mit § 173 auf sich? Was wird dort geregelt?

Wenn wir über die Abschaffung von § 173 diskutieren wollen, müssen wir natürlich wissen, worüber wir überhaupt sprechen. Schauen wir uns also einmal den Paragraphen im Wortlaut an:

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

Hier wird also geregelt, dass der Beischlaf strafbar ist, von anderen Taten ist keine Rede.

Beischlaf definiert der Bundesgerichtshof als das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof.

Ab jetzt spreche ich von “vaginalem Geschlechtsverkehr” wenn ich die Defintion des BGH meine.

Was ist verboten?

Nur der vaginale Geschlechtsverkehr!

Was ist nicht verboten?

Alles andere ;)

Also: oraler Geschlechtsverkehr, analer Geschlechtsverkehr usw.

Aber auch das Kinderzeugen zwischen Geschwistern, sofern man dies ohne vaginalem Geschlechtsverkehr hinbekommt. Als der Paragraph zustande kam, war dies vielleicht noch gleichzusetzen, aber jeder wird wohl wissen, dass es Dinge wie künstliche Befruchtung usw. gibt.

Aber auch durch Petting kann man durchaus schwanger werden! Und Petting ist nicht strafbar!

Ich fasse nochmal zusammen: Nur der vaginale Geschlechtsverkehr (und dafür muss das männliche Glied eindringen) ist strafbar. Das Kinderbekommen nicht!

Darf Inzest verboten werden?

Jetzt kommen wir zum eigentlich interessanten Part.

Das Strafrecht (und darüber reden wir ja beim Strafgesetzbuch) hat die Aufgabe den Schutz von Rechtsgütern sicherzustellen. Wenn es nichts zu schützen gibt, kann es entsprechend keine Straftat sein. Um es kürzer und klarer zu nennen: Es muss ein Opfer geben!

Suchen wir also ein Opfer!

Nochmal zur Erinnerung: Wir reden hier über Geschlechtsverkehr, wo beide Partner eingewilligt haben. Also kann keiner der beiden das Opfer sein.

Bleibt also nur das Kind, das beim Geschlechtsverkehr gezeugt wird. Beim Inzest geht es hier um mögliche Erbschäden.

Bevor ich das genauer erkläre, möchte ich aber erst Fälle beschreiben, wo dies nicht in Frage kommt.

Inzest ohne Opfer

Nehmen wir jetzt einfach einmal ein paar Beispiele, wo es kein Opfer gibt, also kein Kind gezeugt wurde.

1. Einer der Partner ist zeugungsunfähig

In diesem Fall kann kein Kind gezeugt werden. Es gibt also kein Opfer! Es ist trotzdem Strafbar! Es handelt sich also um eine Opferlose Straftat!

2. Es kam zu keiner Schwangerschaft

In diesem Fall wurde kein Kind gezeugt, es gibt kein Opfer. Es ist trotzdem Strafbar! Es handelt sich also auch hier um eine Opferlose Straftat!

Eine Opferlose Straftat kann aber keine Straftat sein! Dies wäre verfassungswidrig! Die beiden dürften daher gar nicht bestraft werden!

Bevor wir jetzt zu dem Fall kommen, dass es dazu kommt, dass ein Kind gezeugt wird, ein Zwischenergebnis:

Zwischenergebnis

Wir haben also zwei Fälle, die sonderbar sind:

1. Ich dürfte mit meiner Schwester ein Kind bekommen und keiner kann mir was, denn es ist legal!

2. Wenn es kein Opfer gibt, ist es trotzdem strafbar, was insb. in dem Fall der Zeugungsunfähigkeit sehr absurd ist!

Daraus resultiert: § 173 muss dringend überarbeitet werden! Dieser ist veraltet und schießt am eigentlichen Ziel vorbei!

§ 173 abschaffen oder anpassen?

Den aktuellen Inhalt kann man also, wie gerade festgestellt ohne viel Diskussion komplett rausschmeißen. So macht er keinen Sinn.

Aber macht es Sinn das Kinderzeugen zwischen direkten Verwandten zu verbieten? Denn nur da könnte es ein Opfer geben.

Das Kind ist nur dann Opfer, wenn es eine Erbkrankheit hat, das durch die Inzucht begründet ist.

Wenn keiner der beiden Erzeuger eine Erbkrankheit hat, kann durch Inzucht nichts vererbt werden.

Wenn nur einer der beiden Erzeuger eine Erbkrankheit hat, oder wenn beide zwar eine Erbkrankheit haben aber unterschiedliche, ist die Wahrscheinlichkeit genauso hoch diese zu vererben, wie wenn der andere Erzeuger kein Verwandter wäre.

Nur wenn beide Erzeuger die gleiche Erbkrankheit haben, ist die Wahrscheinlichkeit erhöht.

Hier ist dann die Frage, ob es verhältnismäßig ist, das Zeugen von Kindern unter Verwandten zu verbieten.

Wenn man dies so sieht, dann muss man sich auch fragen:

Darf eine Person Kinder zeugen, die eine Erbkrankheit hat, bei der ein gleich hohes oder sogar höheres Risiko besteht, dass diese an das Kind weitergeben wird? Hierzu zählen z.B. Kleinwüchsige, MS-Kranke, usw.

Wenn wir jetzt Halbgeschwister nehmen, was auch verboten ist: Hier ist das Risiko auf Erbschäden viel kleiner als bei Vollgeschwister, denn hier ist ja die Wahrscheinlichkeit, dass beide die gleiche Erbkrankheit haben, viel geringer.

Ich fasse nochmal zusammen:

Wenn, dann kann nur das Kinderzeugen zwischen zwei Partnern strafbar sein, bei denen das Risiko von Erbschäden bei den gezeugten Kindern so hoch ist, dass die Verhältnismäßigkeit dies zu verbieten hoch genug ist. Denn mit dem unter Strafe stellen, wird ein Grundrecht eingeschränkt.

Dies muss dann aber für alle Partner gleich gelten, egal in welchem Verhältnis beide stehen.

Wenn, dann bedarf es also keiner Änderung des § 173 Beischlaf zwischen Verwandten, sondern wenn überhaupt eine Einführung eines Paragraphen, der das Kinderzeugen bei erhöhtem Risiko auf Erbschäden verbietet. So oder so: § 173 gehört in der Form abgeschafft.

Insb. dadurch, dass es hier doch ein heikles Thema ist, wo einige nicht sachlich die juristische Seite diskutieren können, sind die Kommentare moderiert und ich werde nur Kommentare freischalten, die ich meinen Lesern auch zumuten kann!

Filed under: Allgemein,Piratenpartei — sMesHer @ 00:06
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